Es tut mir leid, aber ich halte die´Antworten für nicht ganz richtig, zumindest für Deutschland nicht. Hier gilt der Verein als "Formkaufmnann" im Sinne des HGB und unterliegt insofern den Anforderungen der §§ 238ff HGB und der Abgabenordnung §§140 ff. Damit ist von jeder Ausgangsrechnun eine Kopie aufzubewahren, entweder als Papierbeleg oder als Datei. Eine Mitgliederliste ist hier nicht ausreichend. Auch ist dies nicht ins Ermessen der Kaseenprüfer gestellt, da dies gesetzliche Vorgaben sind. Ganz im Gegenteil gehört es zun den Pflichten der Kassenprüfer die gesetzeskonforme Ablage und Aufbewahrung zu überprüfen.